Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma AMADA WELD TECH GmbH, Lindberghstr. 1, DE-82178 Puchheim
für Anlagen, Maschinen, Geräte, Ersatzteile, Zubehöre sowie Dienstleistungen wie Montage
Gültig ab 01.04.2020
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich – entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn diese von AMADA WELD TECH GmbH schriftlich anerkannt wurden. Die Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn AMADA WELD TECH GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung ausführt.
1.2. Die Geschäftsbedingungen der AMADA WELD TECH GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. von § 14 BGB.
1.3. Der Vertrag ist geschlossen, wenn das Angebot der AMADA WELD TECH GmbH binnen dreier Monate nach Ausstellung (ausschlaggebend ist das Datum des Angebotes) vom Besteller schriftlich angenommen wird. Angebot und Annahme können maschinell erstellt werden und sind ohne Unterschrift gültig.
1.4. Der Vertragsschluss mit Annahme des Angebotes gem. Ziff. 1.3 umfasst auch die verbindliche Festlegung der Vertragsbedingungen. Nachlässe und Stundungen werden danach nicht mehr gewährt. Eine Aufhebung des Vertrages ist nur mit Zustimmung von AMADA WELD TECH GmbH möglich, sofern nicht eine zwingende gesetzliche Regelung ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht gewährt.
2. Erfüllungsort und Preis
2.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist, soweit aus dem Liefervertrag nichts anderes folgt, das Lieferwerk von AMADA WELD TECH GmbH.
2.2. Die Preise von AMADA WELD TECH GmbH verstehen sich „ab Werk“, sofern nicht anders vereinbart. Hinzu kommen die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer, die Verpackungs- und Versandkosten sowie ggf. Installation und Schulung.
2.3. Die Preise enthalten nicht die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Abschluss oder Durchführung des Geschäfts entstehenden Steuern, Gebühren, Zölle oder ähnliche Abgaben. Wird AMADA WELD TECH GmbH zu solchen Abgaben herangezogen, so erstattet der Besteller diese Aufwendungen.
2.4. Wechsel nimmt AMADA WELD TECH GmbH nicht entgegen. Eine Zahlung per Scheck bringt den Eigentumsvorbehalt gem. Ziff. 5 erst dann zum Erlöschen, wenn dieser eingelöst und unwiderruflich gutgeschrieben ist.
3. Zahlung
3.1. Zahlungen sind frei und fristgerecht bei AMADA WELD TECH GmbH eingehend zu leisten. Der Besteller ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort (ab Lieferung) fällig und spätestens binnen 30 Tage nach vereinbartem Lieferdatum bzw. Abnahme bei AMADA WELD TECH GmbH zu zahlen. Ab diesem Zeitpunkt tritt Verzug ein. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2. Ab einem Bestellwert von EUR 40.000,00 gilt: 30 % des Bestellwerts sind bei Vertragsabschluss, d. h. nach Erhalt der Auftragsbestätigung fällig, 70 % des Bestellwerts sind 30 Tage nach Lieferung fällig.
Bei Bestellungen von Systemen gemäß gemeinsam vereinbarter Spezifikationen mit entsprechender Vorlaufzeit gelten davon abweichend ausdrücklich folgende Zahlungsbedingungen in % vom Bestellwert: 30 % Anzahlung bei Auftragsbestätigung fällig 10 Tage nach Rechnungsdatum, 30 % Zahlung nach Fertigstellung der Konstruktionsunterlagen fällig 10 Tage nach Rechnungsdatum, 30 % Zahlung nach erfolgter Freigabe im Hause der AMADA WELD TECH GmbH fällig 30 Tage nach Rechnungsdatum und 10 % Zahlung nach Lieferung und Inbetriebnahme fällig 10 Tage nach Rechnungsdatum, spätestens jedoch 45 Tage nach Lieferung.
3.3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist AMADA WELD TECH GmbH berechtigt, Verzugsschaden i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
3.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von AMADA WELD TECH GmbH anerkannt ist. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers aufgrund von Gegenansprüchen, die ihren Ursprung nicht im selben Vertrag, sondern in anderen Rechtsbeziehungen haben, sind ausgeschlossen.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Für die Liefer- und Leistungsfristen ist das Versanddatum der Auftragsbestätigung maßgeblich. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die AMADA WELD TECH GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4.3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn AMADA WELD TECH GmbH ein berechtigtes Interesse daran hat und diese für den Besteller zumutbar sind.
4.4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung beschränken sich bei leichter Fahrlässigkeit von AMADA WELD TECH GmbH auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises
4.5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen einer Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
4.6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld i. H. v. 0,25 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von AMADA WELD TECH GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandener Kaufpreisansprüche wie Nebenforderungen. Der Besteller wird daher verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instandzuhalten.
5.2. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsgegenstände die gesicherten Forderungen um 10 % übersteigt, wird AMADA WELD TECH GmbH auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Ein Freigabeanspruch entsteht auch, soweit der Schätzwert der Vorbehaltsware bei 150 % der gesicherten Forderungen liegt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt AMADA WELD TECH GmbH.
5.3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden die Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung erhält oder seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt veräußert.
5.4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
5.5. Bei erheblicher Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet.
5.6. Soweit der Besteller die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußert, tritt er schon jetzt AMADA WELD TECH GmbH die Zahlungsansprüche aus dem Kaufvertrag zwischen dem Besteller und seinem künftigen Kunden über das Vorbehaltseigentum ab. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Besteller und AMADA WELD TECH GmbH vereinbart worden ist. AMADA WELD TECH GmbH nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen. Eingezogene Beträge hat der Besteller unmittelbar bis zur Erfüllung des Faktura-Endbetrags an die Fa. AMADA WELD TECH GmbH weiterzuleiten. Die Parteien bestimmen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises einer beim Besteller verbleibenden Restforderung vorgeht und vorweg zu tilgen ist.
5.7. Sollte der Besteller in Zahlungsverzug geraten oder Antrag auf Insolvenz oder Eröffnung eines Vergleichsverfahrens stellen, ist AMADA WELD TECH GmbH berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einzugsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, AMADA WELD TECH GmbH alle Angaben zu machen und aller erforderlichen Unterlagen herauszugeben, damit AMADA WELD TECH GmbH in der Lage ist, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen.
5.8. Soweit der Besteller die von AMADA WELD TECH GmbH gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet, geschieht dies stets für AMADA WELD TECH GmbH. Sofern der Besteller auch die Vorbehaltsware anderer Lieferanten weiterverarbeitet, erstreckt sich das AMADA WELD TECH GmbH zustehende Vorbehaltseigentum an der weiterverarbeitenden Ware anteilig auf die Höhe der jeweils offenen, nicht ausgeglichenen Forderungen (Faktura-Endbetrag+gesetzlicher Mehrwertsteuer).
5.9. Soweit die von AMADA WELD TECH GmbH gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen/Gegenständen unterschiedslos vermischt wird, verpflichtet sich der Besteller, AMADA WELD TECH GmbH Miteigentum an der vermischten Sache einzuräumen, soweit sie ihm gehört. Der Besteller verwahrt dieses Miteigentum für AMADA WELD TECH GmbH. Soweit im Rahmen der Vermischung oder Verbindung Eigentumsrechte dritter Lieferanten berührt werden, sind die jeweiligen Forderungen zueinander quotal in Relation zu stellen. Der AMADA WELD TECH GmbH zu verschaffende Miteigentumsanteil ist dann begrenzt auf den so berechneten Quoten.
6. Gefahrübergang
6.1. Der Besteller trägt in jedem Fall die Versendungsgefahr, auch wenn AMADA WELD TECH GmbH die Versandkosten im Verhältnis zum Spediteur übernimmt, den Versand selbst durchführt oder durchführen lässt. Die Versicherung der Sendungen ist ausschließlich Sache des Bestellers und geht zu dessen Lasten.
6.2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die AMADA WELD TECH GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Datum der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über; in diesem Fall versichert AMADA WELD TECH GmbH die Liefergegenstände auf Wunsch und Kosten des Bestellers. Die Kosten der Einlagerung der Liefergegenstände trägt der Besteller.
7. Sachmängel
7.1. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Lieferung.
7.2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und hat erkennbare Mängel sofort, spätestens binnen einer Frist von 14 Tagen bei AMADA WELD TECH GmbH schriftlich zu rügen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
7.3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Das Zurückbehaltungsrecht entsteht erst mit Eingang einer spezifizierten Mängelrüge bei AMADA WELD TECH GmbH, die eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthält.
7.4. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. AMADA WELD TECH GmbH trägt die erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung, wie sie am Erfüllungsort gem. Ziff. 2.1. anfallen. Für den Fall, dass die Ware vertragsgemäß an den Besteller versendet wurde, sind die Reisekosten und Spesen der mit der Nacherfüllung beauftragten Mitarbeiter vom Besteller zu erstatten. Für den Fall, dass aufgrund einer Mangelrüge Mitarbeiter von AMADA WELD TECH GmbH zum Betrieb des Bestellers anreisen, dort jedoch nach Eintreffen aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von AMADA WELD TECH GmbH liegen, nicht unverzüglich die Nacherfüllungsarbeiten aufnehmen können, ersetzt der Besteller auch die aufgrund der Wartezeiten der AMADA WELD TECH GmbH entstehenden Kosten, insbesondere die Vergütung der Mitarbeiter in dieser Zeit.
7.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigungsarbeiten durch Dritte von AMADA WELD TECH GmbH ein Angebot einzuholen und – für den Fall, dass er einen Dritten beauftragt – AMADA WELD TECH GmbH die Vertragsunterlagen (Angebot, Rechnung) sowie Mangelbeseitigungsprotokolle in Kopie zu übermitteln. Der Aufwendungsersatzanspruch gegen AMADA WELD TECH GmbH umfasst nicht einen etwaigen Gewinn des Bestellers aus der eigenen Vornahme von Gewährleistungsmaßnahmen, insbesondere Nacherfüllung.
7.8. Für Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen gilt im übrigen Ziff. 9 (sonstige Schadensersatzansprüche).
8. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
8.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
8.2. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aus Produkthaftungsgesetz oder gem. § 478 BGB, sowie bei Verstoßes wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Dies gilt gleichfalls nicht in den Fällen, in denen in diesen AGB eine abweichende Regelung ausdrücklich vorgesehen ist.
8.3. Soweit dem Besteller nach dieser Ziff. 8. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 7.1. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9. Lieferungen und Leistungen durch Dritte
AMADA WELD TECH GmbH kann ihre Liefer- und Leistungsverpflichtungen auch durch Dritte ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte des Bestellers gegen AMADA WELD TECH GmbH geschmälert werden.
10. Vertragsänderung
10.1 Andere Abreden als in der Auftragsbestätigung von AMADA WELD TECH GmbH bzw. in dem Vertrag über Lieferungen und Leistungen oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt wurden nicht getroffen.
10.2 Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Bedingungen bedürfen der Schriftform Dies gilt auch für eine Vereinbarung, mit der das Schriftformerfordernis aufgehoben wird.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1. Ständiger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Der Sitz des Lieferers ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Besteller nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
11.2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12. Verbindlichkeit des Vertrags
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
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